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BÜRGERBLOCK
Postbauer-Heng |
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Satzung Die Satzung des BÜRGERBLOCK POSTBAUER-HENG lautet: Art. 1 Der Bürgerblock ist eine Institution, der jede Bürgerin und Bürger beitreten kann, ohne politisch gebunden zu sein. Art. 2 Zweck der Vereinigung Zweck der Vereinigung ist die unabhängige politische Willensbildung und die Unterstützung von Bürgerinteressen auf kommunaler Ebene. Art. 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn diese die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und kann jederzeit gekündigt werden. Art. 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt und endet durch Austritt, Ableben oder Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des BÜRGERBLOCK oder gegen die demokratische Grundordnung verstößt. Art. 5 Organe der Institution BÜRGERBLOCK
1. Die Mitgliederversammlung Art. 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmung, auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder und
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Art. 7 Vorstandschaft Der Vorstand setzt sich aus dem
zusammen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Art. 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Belange des BÜRGERBLOCK nach Außen. Art. 9 Ausschüsse Ausschüsse bestehen aus:
Art. 10 Beschlüsse Alle Beschlüsse müssen protokollarisch festgehalten werden. Art. 11 Beiträge und Umlagen
Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Art. 12 Satzungsergänzungen oder -änderungen Satzungsergänzung oder Satzungsänderungen werden vom Vorstand beraten und von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.
Postbauer-Heng, 26.10.1990
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