Die Satzung des BÜRGERBLOCK POSTBAUER-HENG lautet:
Art. 1
Der Bürgerblock ist eine Institution, der jede Bürgerin und Bürger beitreten kann, ohne politisch gebunden zu sein.
Art. 2 Zweck der Vereinigung
Zweck der Vereinigung ist die unabhängige politische Willensbildung und die Unterstützung von Bürgerinteressen auf kommunaler Ebene.
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn diese die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und kann jederzeit gekündigt werden.
Art. 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt und endet durch Austritt, Ableben oder Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des BÜRGERBLOCK oder gegen die demokratische Grundordnung verstößt.
Art. 5 Organe der Institution BÜRGERBLOCK
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Ausschüsse.
Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmung, auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder und
- legt auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen fest,
- legt nach Abstimmung die Grundsätze der kommunalpolitischen Aktivitäten fest,
- wählt den Vorstand und erteilt die Entlastung,
- beschließt Satzungsänderungen und
- legt Beiträge und evtl. Umlagen fest.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
Art. 7 Vorstandschaft
Der Vorstand setzt sich aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart und
- fünf Beiräten
zusammen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Art. 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Belange des BÜRGERBLOCK nach Außen.
Seine Aufgaben werden durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter wahrgenommen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlüsse gemäß Art. 4 können nur mit Stimmenmehrheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern gefasst werden.
Art. 9 Ausschüsse
Ausschüsse bestehen aus:
1. dem Rechnungsprüfungsausschuss
2. weitere Ausschüsse,
die nach aktueller Sachlage gebildet werden, wenn dies erforderlich oder von der Mitgliederversammlung verlangt wird.
Art. 10 Beschlüsse
Alle Beschlüsse müssen protokollarisch festgehalten werden.
Art. 11 Beiträge und Umlagen
Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag soll monatlich mindestens eine 1,00 EUR betragen.
Er wird auf freiwilliger Basis erhoben und bei vorzeitigem Austritt nicht zurückerstattet.
Umlagen für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkampfumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und können nur auf freiwilliger Basis erhoben werden.
Art. 12 Satzungsergänzungen oder -änderungen
Satzungsergänzung oder Satzungsänderungen werden vom Vorstand beraten und von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.
Postbauer-Heng, 26.10.1990